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Das Volkstribunat war ein Amt in der römischen Republik. Aufgabe der Volkstribunen war es, die Volksversammlung (concilia plebis) einzuberufen und zu leiten. Das Amt des Volkstribunen war kein Teil des cursus honorum. Die am Ende der Republik 10 Volkstribunen wurden wie alle römischen Beamten auf ein Jahr gewählt. Das Amt entstand im Jahre 494 v. Chr., 15 Jahre nach der Gründung der römischen Republik. Zur Zeit der Ständekämpfe wurde das Amt des Volkstribuns (tribunus plebis) geschaffen, das nur Plebejer wahrnehmen konnten. Ihre Aufgabe war die Verteidigung des Volkes gegen Übergriffe des Adels (Patriziat). Er konnte alle Entscheidungen und Maßnahmen patrizischer Beamter und des Senats durch sein Veto (lat. ich verbiete) außer Kraft setzen. Zudem konnte er jederzeit eine Volksversammlung einberufen. Seine Person war sakrosankt (lat. sacrosanctus: unantastbar). Das heißt: Wer einen Volkstribun körperlich angriff, konnte als Staatsverräter hingerichtet werden. Der Volkstribun bewegte sich daher demonstrativ unbewaffnet und ließ auch nachts die Tür seines Hauses unverschlossen. Die Zahl der Volkstribune variierte im Laufe der Zeit, anfangs waren es nur zwei, seit 449 v. Chr. war ihre Zahl der Volkstribunen auf zehn festgelegt. Nach dem Ende der Ständekämpfe sank die Bedeutung des Volkstribuns als Volksvertreter, da der Senat auf Grund des persönlichen Einflusses seiner Mitglieder die Gesetzgebung zunehmend selbst in die Hand nahm. Später unter den Popularen diente das Amt als wichtiger Schritt auf dem Weg zur Macht. Seit Augustus hatten die römischen Kaiser die Amtsgewalt (jedoch nicht das Amt!) eines Tribunen inne, die sog. tribunicia potestas.
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