Magistratur

Die Magistratur waren die römischen Oberbeamte, die vom Volk gewählt wurden (ein Ergebnis der Ständekämpfe). Die Anzahl der Ämter wurde immer möglichst klein gehalten, denn nur so war es der Nobilität möglich, auf einzelne Beamte einzuwirken und diese zu kontrollieren. Die Befugnisse eines Beamten waren sehr groß.

Ein römischer Magistrat hatte aber nicht sehr viel mit einem Beamten in unserem Sinne gemein, so war das Amt ein Ehrenamt (honores), es war unbesoldet. Ihren Verwaltungsapparat stellten sie auch selber, meist waren es Sklaven und Freigelassene. Nur für besondere Aufgaben wurden den Beamten Dienstkräfte zur Verfügung gestellt, diese wurden vom Staat bezahlt, ihre Amtszeit war unbegrenzt und sie hießen „apparitores". Die Magistrate selbst amtierten jedoch lediglich ein Jahr (die Zensoren 18 Monate). Die Magistrate besaßen auch ein Vetorecht gegenüber Entscheidungen ihrer Kollegen, sofern diese das eigene Amtsbereich berührten.

Nach einem Jahr wurde aus dem Magistrat wieder ein Privatmann, der durchaus für seine eventuellen Verfehlungen im Amt belangt werden konnte.

Es gab zahlreiche Regelungen für die Reihenfolge, in der man die verschiedenen Ämter im römischen Staat innehaben durfte oder mit welchem Alter man in welches Amt antreten durfte – die cursus honorum (Ämterlaufbahn). Die erste Voraussetzung war eine zehnjährige Bewährung in niederen Ämtern. Danach war es möglich, von der Quästur bis hin zum Konsul aufzusteigen.


Ämterabfolge

Hier eine Übersicht über die Ämterabfolge:

  • Quästor
  • Aediles curules
  • Aediles plebis
  • Tribuni plebis
  • Praetores
  • Consules
  • Censores

Prinzipien

Die Magistratur unterlag einigen wichtigen Prinzipien

  • Kollegialität (Amt immer von mind. zwei Personen besetzt)
  • Annuität (Amtsbefugnisse nur für ein Jahr)
  • Iterationsverbot (Wiederholungsverbot, kein Bekleiden von Ämtern nacheinander)
  • Kumulationsverbot (Verbot mehrere Ämter gleichzeitig inne zu haben)

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