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Cursus honorum (lat. Ämterlaufbahn) ist Bezeichnung traditioneller Abfolge der Magistraturen, die Ämterlaufbahn, die Politiker der römischen Republik durchliefen und die prinzipiell noch in der römischen Kaiserzeit fortbestand. Ab etwa 200 v. Chr. bildete sich eine feste Abfolge der Magistrate heraus, die 180 v. Chr. durch die "Lex Villia annalis" geregelt wurde. Magistrat bezeichnete ein Ehrenamt (lat. honor), in welches Politiker durch das Volk gewählt werden konnten. Der cursus honorum bestand aus einer Folge von Magistraten mit zunehmender Bedeutung, Voraussetzung für das jeweils nächsthöhere Amt. Zum Erreichen einflussreicher politischer Position war der cursus honorum für römische Politiker deshalb obligatorisch. Magistrate waren Ehrenämter, das heißt, deren Inhaber wurden nicht vergütet. Deshalb konnten sich nur Abkömmlinge begüterter Familien politische Laufbahnen leisten. Üblich war, die Wähler durch Bestechungen für sich zu gewinnen und in der Regel investierten die Amtsinhaber große Summen ihres Privatvermögens zugunsten der Allgemeinheit, um in das nächsthöhere Amt gewählt zu werden. Deshalb kamen die meisten Bewerber für Ämter aus adligen Familien (nobilitas), nichtadelige Bewerber um ein Amt werden als homo novus (eigentlich neuer Mensch, ~ Emporkömmling) bezeichnet. Bewerber um ein Amt (candidatus) mussten nach ihrer Zulassung während der Werbung um Wählerstimmen (ambitio) der Auffälligkeit halber die toga candida tragen. Dem Namen dieser glänzendweißen (candidas) Variante der Toga verdankt der Ausdruck "Kandidat" seine heutige Bedeutung. Seit Reformen Sullas fanden Wahlen normalerweise im Monat Quinctilis (Iulius) statt. Neben der Insolvenz war allen Magistraten gemeinsam, dass
In der späten römischen Republik wurde von diesen Regeln mitunter abgewichen. Für einige Ämter galten bestimmte Altersuntergrenzen. Die einzelnen Magistrate des cursus honorum waren (zu Zeiten Sullas):
Staatsämter, die außerhalb des cursus honorum standen, für die aber dennoch die Bekleidung eines der höchsten Ämter des cursus als Voraussetzung galt, waren:
Für die Censur waren nur ehemalige Konsuln wählbar. Selten gelang es Römern wie Cicero, alle Ämter suo anno, also unmittelbar nach Erreichen der unteren Altersgrenze zu bekleiden. Man trennte die Magistrate in niedere Magistrate (Quästur, Tribunat), deren Machtbefugnis als potestas bezeichnet wurde und in höhere Magistrate, deren Macht imperium genannt wurde. Höhere Beamte durften mit Volk und Senat in Verhandlungen treten, gegen niedere Beamte vorgehen und Verhaftungen vornehmen. Ihnen stand eine je nach Amt festgelegte Zahl bewaffneter Liktoren zu. Während der Amtsperiode genossen sie Immunität, erst danach konnten sie für ihre Handlungen zur Verantwortung gezogen werden [Vgl. Verres Prozess]. Folgend auf Bekleidung eines der höheren Ämter, seit der späten Republik auch des Tribunats, der Aedilitaet und Quaestur, wurde ein Magistrat in den Senat aufgenommen. Nach Ablauf der Amtsperiode konnte das imperium von Consuln und Praetoren verlängert werden (sog. Promagistrate). Seit den Reformen des Sulla erfolgte diese Verlängerung (prorogatio) regulär, damit Proconsuln und Propraetoren die Verwaltung einer Provinz übernehmen konnten
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